pflegestufe
Pflegestufe?
Pflegestufen (§ 15 SGB -Sozialgesetzbuch -XI Pflegeversicherung)
Nach § 15 ist die Leistungsgewährung von der Zuordnung zu folgenden Pflegestufen abhängig:
Zur Pflegestufe 0 zählen die Bewohner, die wegen zu geringem Hilfebedarfs in keine Pflegestufe eingestuft werden.
Pflegestufe I
Erheblich pflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen mindestens einmal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Der Zeitaufwand einer Pflegeperson muss im Tagesdurchschnitt mindestens 1,5 Stunden, davon mindestens 45 Minuten Grundpflege, betragen.
Pflegestufe II
Schwerpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich zu verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen. Zeitaufwand mindestens 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege.
Pflegestufe III
Schwerstpflegebedürftig sind Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen für die hauswirtschaftliche Versorgung benötigen.
Zeitaufwand mindestens 5 Stunden täglich, davon mindestens
4 Stunden Grundpflege.
Die Zeitangaben sind immer von Laienpflege ausgehend!




